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Zulässiges Gesammtgewicht oder tatsächliches Gewicht ?

Themenstarteram 18. Oktober 2009 um 13:31

Ich bin in einem alten Treat über folgendes gestolpert:

Kurz Zusammengefasst: Jemand hat einen WOWA gekauft dessen zulässiges Gesammtgewicht höher als die zulässige Anhängelast seines Zugwagens ist.

Ist ja nicht weiter schlimm, dann wird der WOWA halt nur so voll, das er nicht schwerer ist als die zulässige Anhängelast.

Also nehmen wir an, trotz Stützlast ist das zulässige Gesammtgewicht des WOWA 150 kg über die zulässige Anhängelast des Zugwagens.....

Soweit klar?

 

Die Diskusion ist nun die:

Es gibt die Meinung, das dieses Gespann auf die Strasse darf wenn man halt den WOWA nur so schwer beladet, das er nicht über die Anhängelast kommt, ist ja auch eigendlich logisch...der WOWA ist tatsächlich nicht schwerer, also hänge ich ihn an.

 

Ich vertrete die Meinung das dieses Gespann nicht auf unsere Straßen fahren darf.

Stelle mir denn schlimmsten Fall vor: Unfall, Personenschäden ect., der WOWA ist in Einzelteile auf der Autobahn verteilt und der Fahrer des Gespannes behaubtet der WOWA sei leichter als das max. zul. Gesammtgewicht gewesen und hätte die Anhängelast nicht überschritten.

Muß die Polizei nun jedes Einzelteil einsammeln und wiegen ( Was bei dem Tankinhalten recht eklich werden könnte) um den Gespannfahrer zu beweisen das sein Auto den WOWA gar nicht hätte ziehen dürfen?

 

Ich kann auch nirgends einen Gesetzestext finden in dem es um das tatsächliche Gewicht ausgewiesen ist es ist immer nur von den maximalen zulässigen Gesammtgewicht die Sprache...

Was denkt Ihr, bzw. Kann mir jemand den Gesetztestext zum nachlesen nennen, was jetzt Fakt ist?

 

 

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80 Antworten
am 18. Oktober 2009 um 14:00

$42 StVO. Achslast (des Anhängers) = tatsächliches Gewicht - Stützlast = Anhängelast. Dort steht nichts von "maximal zulässig"; also gilt das, was dort steht (das ist, was die Waage anzeigt).

Zu deinem theoretischen Fall: Wenn die Versicherung oder sonst jemand den Verdacht hat, dass die zulässige Anhängelast überschritten wurde, muss der Verdachthabende das belegen. Wie er den Beweis führt, ist allein seine Sache.

Gruß situ

am 18. Oktober 2009 um 14:08

Es ist doch beinahezu jedem gespann so, das das gesamtgewciht des Hängers höher ist. Ich gehe ja auch nciht zum anhängerverleig, ud suche mir einen Anhänger, der Zufällig genau das gesamtgewicht hat, welches ich ziehen darf.

Mein Wohnwagen hat ein Gesamtgewicht von 500Kg, obwohl ich nur 450Kg ziehen darf. Ist doch überhaupt kein Problem....

Themenstarteram 18. Oktober 2009 um 14:53

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst

Es ist doch beinahezu jedem gespann so, das das gesamtgewciht des Hängers höher ist. Ich gehe ja auch nciht zum anhängerverleig, ud suche mir einen Anhänger, der Zufällig genau das gesamtgewicht hat, welches ich ziehen darf.

Mein Wohnwagen hat ein Gesamtgewicht von 500Kg, obwohl ich nur 450Kg ziehen darf. Ist doch überhaupt kein Problem....

Kein Problem :confused::eek::eek::eek:

 

Also ich richte mich schon nachdem was ich ziehen darf und was nicht !!!

Wofür gibt es den Richtlinien und Gesetze?

Wenn jeder so denkten würde, dann darf mansich ja nicht mehr auf die Straße wagen!!!

am 18. Oktober 2009 um 14:59

Zitat:

Mein Wohnwagen hat ein Gesamtgewicht von 500Kg, obwohl ich nur 450Kg ziehen darf. Ist doch überhaupt kein Problem....

Damit es keine Missverständnisse gibt: Es ist dann kein Problem, wenn du "zulässiges" Gesamtgewicht meinst und dieses nicht ausnutzt oder die 50 kg Differenz auf die AHK legst.

Ansonsten ist es natürlich ein Problem - spätestens auf der amtlich geeichten Waage derjenigen, welche wenigsten versuchen, sinnvolle Vorschriften durchzusetzen.

Themenstarteram 18. Oktober 2009 um 14:59

Zitat:

Original geschrieben von situ

$42 StVO. Achslast (des Anhängers) = tatsächliches Gewicht - Stützlast = Anhängelast. Dort steht nichts von "maximal zulässig"; also gilt das, was dort steht (das ist, was die Waage anzeigt).

 

Gruß situ

§42 der StVO ???? da steht doch etwas über Richtzeichen

Zitat:

Original geschrieben von Emma MR

Zitat:

Original geschrieben von situ

$42 StVO. Achslast (des Anhängers) = tatsächliches Gewicht - Stützlast = Anhängelast. Dort steht nichts von "maximal zulässig"; also gilt das, was dort steht (das ist, was die Waage anzeigt).

 

Gruß situ

§42 der StVO ???? da steht doch etwas über Richtzeichen

Da wurde ein Z vergessen ;) Es wird §42StvZo gemeint :)

Grüße

Steini

am 18. Oktober 2009 um 15:29

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Da wurde ein Z vergessen ;) Es wird §42StvZo gemeint :)

Richtisch - Tschuldigung :-)

Zitat:

Original geschrieben von Emma MR

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst

Es ist doch beinahezu jedem gespann so, das das gesamtgewciht des Hängers höher ist. Ich gehe ja auch nciht zum anhängerverleig, ud suche mir einen Anhänger, der Zufällig genau das gesamtgewicht hat, welches ich ziehen darf.

Mein Wohnwagen hat ein Gesamtgewicht von 500Kg, obwohl ich nur 450Kg ziehen darf. Ist doch überhaupt kein Problem....

Kein Problem :confused::eek::eek::eek:

 

Also ich richte mich schon nachdem was ich ziehen darf und was nicht !!!

Wofür gibt es den Richtlinien und Gesetze?

Wenn jeder so denkten würde, dann darf mansich ja nicht mehr auf die Straße wagen!!!

Ganz schön kess, Emma, nachdem Du sicher meinen Post von 14.13 Uhr gelesen hast!!! Oder bist Du unbelehrbar?

:D :D :D

Wenn Daniel die 500 kg anhängt und fünfzig kg Stützlast erreicht, hat er genau die erlaubten 450 kg am Haken! Und er richtet sich danach, was er darf oder nicht! Was Du nicht zu verstehen scheinst!:rolleyes::rolleyes: Für Dich noch einmal mein Post:

Zitat:

Original geschrieben von Franjo001

Da irrt Emma! ;)

Bei der Anhängelast zählt das tatsächlich anhängende Gewicht minus Stützlast, die wird dem Zugfz zugerechnet. Beim Führerschein und der Frage B/BE z.B. zählen die zulässigen Gesamtgewichte, wie auch bei Verboten und Geschwindigkeits-

begrenzungen im Ausland. :(

Alles klar?

am 18. Oktober 2009 um 15:53

Genau, es ist in dem Sinne kein Problem, wenn Der Anhänger nur 450Kg wiegt. Und das mit der Stützlast ist auch ein Thema mit 1000 antworten...

am 18. Oktober 2009 um 16:46

Zitat:

Original geschrieben von DanielvanAalst

Und das mit der Stützlast ist auch ein Thema mit 1000 antworten...

obschon es doch so klar, eindeutig und auch leicht verständlich festgelegt ist.

Themenstarteram 18. Oktober 2009 um 16:55

Zitat:

Original geschrieben von Emma MR

Ich bin in einem alten Treat über folgendes gestolpert:

 

 

Ich kann auch nirgends einen Gesetzestext finden in dem es um das tatsächliche Gewicht ausgewiesen ist es ist immer nur von den maximalen zulässigen Gesammtgewicht die Sprache...

Was denkt Ihr, bzw. Kann mir jemand den Gesetztestext zum nachlesen nennen, was jetzt Fakt ist?

Franjo001, soviel zur Deiner Frage an mich, bzl. unbelehrbar...

Muß ich mich jetzt rechtvertigen, das ich nach einen Gesetztestext suche weil ich die deine Meinung nicht ganz logisch fand?

 

Wie Daniel seinen WOWA zieht ist mir auch schnuppe, aber er hat nunmal behauptet, das bei fast allen Gespannen der WOWA im Grunde genommen "zu groß " fürs Auto ist und das man bei Anhängerverlei auch nicht drauf achtet wie das "Größenverhältnis" aussieht.

Jedenfalls habe ich das so verstanden....

Unser Gespann: WOWA 1600kg zul.Gesammtgewicht, Auto darf 2000kg ziehen

Ich fühle mich eigendlich recht sicher wenn ich mit unserem Gespann mich im Straßenverehr bewege...

und denke das das Gespann auch "Stabil" genug ist wenn es mal eng werden sollte.

Wenn ich jetzt höre, das die meisten Zugwagen im Grunde genommen "zu klein" für Ihre WOWA sein sollten und wir nicht über seltene Ausnahmen reden. --Da wird mir echt mulmig in der Urlaubszeit an Unmengen von Gespannen vorbeizufahren--

 

und da gebe ich auch ganz klar zu das ich das nicht so ganz verstehen kann zumal ich immer noch keinen § finden konnte der klipp und klar sagt, das tatächliche Gewicht des WOWA zählt und nicht das des Gespannes, naja wenn es diesen § nicht gibt, dann wird es wohl erlaubt sein.... .....

 

am 18. Oktober 2009 um 17:32

Zitat:

Original geschrieben von Emma MR

zumal ich immer noch keinen § finden konnte der klipp und klar sagt, das tatächliche Gewicht des WOWA zählt und nicht das des Gespannes, naja wenn es diesen § nicht gibt, dann wird es wohl erlaubt sein.... .....

Der zuständige § 42 der StVZO wurde dir mehrfach genannt. Das maximale Gespanngewicht findest du in der Konformitätsbescheinigung des Zugfahrzeuges unter Ziffer 18; es kann geringer als die Summe aus zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges + zul. Anhängelast sein.

Hallo Emma,

Daniels Aussage, dass das Gesamtgewicht fast bei jedem Gespann höher ist, halte ich auch für unsinnig.

Wahrscheinlich meinte er das "zul." Gesamtgewicht des WW. Das ist zwar ohne weiteres zulässig, aber auch dann trifft die Aussage m.E. meistens nicht zu.

Ich würde sogar behaupten, dass das zulässige Gesamtgewicht der WW normalerweise kleiner oder gleich der zul Anhängelast der Zugfahrzeuge ist. So wie auch in deinem Fall.

Mit einem WW, den man nicht mehr vollladen dürfte, fahren wohl die wenigsten WW-Besitzer durch die Gegend.

Deine Aussage:

@

" und da gebe ich auch ganz klar zu das ich das nicht so ganz verstehen kann zumal ich immer noch keinen § finden konnte der klipp und klar sagt, das tatächliche Gewicht des WOWA zählt und nicht das des Gespannes, naja wenn es diesen § nicht gibt, dann wird es wohl erlaubt sein.... ....."

verstehe ich aber überhaupt nicht.

Was hat das tatsächliche Gewicht des WoWa denn nun mit dem (tatsächlichen oder auch zul) Gewicht des Gespannes zu tun?

Gruß

navec

Hallo,

ich habe den Eindruck, das hier Bezeichnungen verwechselt werden:

Gesamtgewicht des Gespannes (17. zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination):

dieses ist in der Tat oft höher, wie die zulässige Anhängelast und das zulässige Gesamtgewicht des Zugwagens. Diese Angabe steht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auf dem Typenschild im Fahrzeug, auf dem auch die anderen Gewichte stehen.

Wohnwagengesamtgewicht:

Leider nimmt mit den Jahren das Gewicht eines Wohnwagens zu, durch Umbauten oder durch Nässe, da mitunter sowieso nur eine geringe Zuladung möglich ist, wird somit das gesamtgewicht des Wohnwagens immer mehr überschritten.

Wohnwagenleergewicht:

angeblich soll dieses Gewicht den Wohnwagen im einsatzfähiger Ausstattung angeben, also auch mit Gasflasche und Frischwasser, aber dieses gewicht ist nicht genormt, somit keine verlässliche Angabe und wird zudem sehr oft nicht wirklich angegeben.

Anhängelast:

hier zählt das tatsächliche Gewicht des angehängten Anhängers, nicht das erlaubte Gesamtgewicht. Diese Angabe wird gebremst oder ungebremst ausgewiesen.

Stützlast:

dieses wohl kleinste Maß ist das gewicht, das auf dem Kupplungskopf drücken darf und dem Gewicht des Zugwagens zugerechnet werden muß.

Nun noch mehr Verwirrung? Ich hoffe eher etwas Entwirrung. (Sollte auch ich da einen Gedankenfehler eingebracht haben - gerne - bitte verbessern).

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