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Der Super-Gau steckte heute im Briefkasten...! Hiiiiiilfe!!!

Harley-Davidson
Themenstarteram 18. Juli 2013 um 21:35

Hallo zusammen,

der Amtsleiter meiner Zulassungsstelle scheint ein wenig unausgelastet zu sein!

-:)

Heute steckte von ihm ein Schreiben im Briefkasten, wo er mir mitteilt, dass er die mir Mitte April erteilte Ausnahmegenehmigung für ein Kennzeichen mit Engschrift widerruft!

Als Begründung gib er an, dass der TÜV das erstellte Gutachten für mein Mopped zurückgezogen hat!??

Ich müsste nun auf meine Kosten mein Mopped umkennzeichnen....!?!

-:)

Ich habe ja schon von einiger Amtswillkür gehört...! Aber so was...!

Und kann der TÜV denn einfach Wochen später ein regulär erstelltes + teuer bezahltes Gutachten zurückziehen?

Ich muss mich doch auf ein einmal erstelltes + amtlich anerkanntes Gutachten verlassen können!

Wenn ich z.B für eine spezielle Reifengröße ein TÜV-Gutachten erhalte, mir dann für viel Geld den Schlappen und eine neue Felge bestelle, kann es doch nicht sein, dass nach 10 Wochen das Gutachten zurückgezogen wird!?

Wie ist denn da eure Einschätzung?

tschüss dann

princeton

Beste Antwort im Thema
am 19. Juli 2013 um 4:52

Wenn das Dein Supergau ist dann hast Du wohl noch nie wirkliche Probleme im Leben gehabt .:confused:

26 weitere Antworten
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26 Antworten
am 19. Juli 2013 um 4:09

Lass das von einem Juristen klären,

hier wirst Du nur "ich kenn da jemanden der hat mal gehört usw."

Mutmaßungen bekommen.

0016

..... möglich ist das durchaus (unter bestimmten Bedungungen/Voraussetzungen), lies mal §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz:

 

 

§ 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

 

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

 

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er 

1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;

2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; 

3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

 

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 

 

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

 

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 

Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.</div>

 

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

 

 

§ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes

 

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichenbbInhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

 

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

 

1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;

2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;

3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

 

§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

 

1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;

2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 

§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

 

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3tändige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

 

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

am 19. Juli 2013 um 4:52

Wenn das Dein Supergau ist dann hast Du wohl noch nie wirkliche Probleme im Leben gehabt .:confused:

am 19. Juli 2013 um 5:07

Schmeiss fort,,fahre weiter.

Themenstarteram 19. Juli 2013 um 5:19

Zitat:

Original geschrieben von driver191

Wenn das Dein Supergau ist dann hast Du wohl noch nie wirkliche Probleme im Leben gehabt .:confused:

Tja, so definiert eben jeder selber seinen Supergau!

-:)

Wenn ich das nun richtig gelesen habe.....

 

Zitat TS

"Heute steckte von ihm ein Schreiben im Briefkasten, wo er mir mitteilt, dass er die mir Mitte April erteilte Ausnahmegenehmigung für ein Kennzeichen mit Engschrift widerruft!

Als Begründung gib er an, dass der TÜV das erstellte Gutachten für mein Mopped zurückgezogen hat!??"

 

......dann kann ich das nicht ganz nachvollziehen.

 

Die Verwaltung zieht eine Ausnahmegenehmigung für die Gestaltung eines KZ zurück.......weil der TÜV das erstellte Gutachten für das Krad zurückzog. Das sind doch 2 völlig unterschiedliche Sachverhalte.....

Der TÜV erstellt doch kein Gutachten für ein 'Engschrift-Kennzeichen'.......

Ich bin verwirrt.....

Zitat:

Original geschrieben von princeton

Und kann der TÜV denn einfach Wochen später ein regulär erstelltes + teuer bezahltes Gutachten zurückziehen?

Jou,

kann er!!!

Was wurde den wie begutachtet???

Wir hatten hier in unserer Gegend einen vergleichbaren Fall. Da hat sich herausgestellt, dass ein Gutachter nicht so begutachtet hat, wie es eigentlich hätte sein müssen. Man hat dann einen ganzen Teil seiner Gutachten überprüft und einige zurückgezogen. War zum Leidwesen einer ganzen Anzahl von Bikern völlig rechtmäßig.

Als erstes solltest Du überlegen, ob "Dein" Gutachten von jedem anderen Gutachter auch ausgestellt werden würde und den momentanen Gesetzen und Vorschriften entspricht. Dann würde ich den Grund für die Zurückziehung des Gutachten erfragen.

Wenn man dann immer noch sagt: "Das kann doch nicht wahr sein!!! Was habe ich falsch gemacht?", würde ich zu einen Fachanwalt aufsuchen und die Rechtsschutzversicherungsnummer mitnehmen...

Gruß Brus

Wenn dein Super-Gau nur darin besteht, dass dein Kennzeichen ein paar Millimeter größer ist, dann ist dein Aufriss, in meinen Augen, die Aufregung nicht wert.

Wenn du dein bike sonst irgendwie umbauen mußt, ist das was anderes.

Gruß nighttrain

am 19. Juli 2013 um 7:14

wie groß ist denn das aktuelle kennzeichen....und wie groß wäre das zu erwartende?? heute gibts doch als standard 18x20cm (passt selbst als saison...)....wofür einige vor jahren noch getötet hätten. immer noch zu groß?

Themenstarteram 19. Juli 2013 um 7:44

Zitat:

Original geschrieben von PreEvo

wie groß ist denn das aktuelle kennzeichen....und wie groß wäre das zu erwartende?? heute gibts doch als standard 18x20cm (passt selbst als saison...)....wofür einige vor jahren noch getötet hätten. immer noch zu groß?

Mein jetziges Kennzeichen hat die Größe 320mm x 110mm / Einzeilig mit Engschrift!

Und das Reguläre hätte dann 180mm x 200mm

Und ich würde auch einen weiteren Eintrag im Brief erhalten, da ich beim normalen Kennzeichen nicht ein Buchstaben + eine Nummer erhalten würde...-:(

Gruss

Nico

am 19. Juli 2013 um 8:07

das leben kann so ungerecht sein....und dazu noch ein yorkshire-terrier. suizid wäre ein ausweg...

Yep, was anderes fiele mir jetzt auch nicht ein.....

 

Schweiz oder Holland!

Servus,

 

aha, einzeilig..........

 

Diese Kennzeichenausführung ist für Krafträder nicht (mehr) vorgesehen, & somit auch nicht eintragbar.

 

G SM

 

 

am 19. Juli 2013 um 8:46

rein theorethisch....und gar nicht legal...ich sags nur. kennzeichen offiziell als vermisst melden (eidestattliche versicherung!!). neues 18x20 holen....altes kennzeichen dranlassen.

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