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Gewährleistung Xenonscheinwerfer

Themenstarteram 29. Juni 2010 um 21:43

Hallo, bin neu hier und das ist mein erster Post :)

Hab mal eine Frage:

Ich habe mir vor ca. 2,5 Monaten bei einem Volvohändler einen A4 BJ. 05 mit Xenonscheinwerfer gekauft und musste kurz darauf festestellen das der rechte Scheinwerfer flackert (geht beim Bremsen und Beschleunigen ca. 1 Sek. aus)

Hab mich natürlich im Netz informiert ---> Steuergerät oder Brenner kommt in Frage

Nun war ich heute bei dem Händler und schilderte ihm dies.

Er verwies mich auf die Garantiebedingungen, wo steht "...ausgenommen jedoch Steuergeräte der Beleuchtungsanlage...." "ist zwar hart gesagt, aber da haben sie wohl Pech gehabt"

Ist das Rechtens???

Was kann man da machen???

 

Gruss der Zrako

Beste Antwort im Thema
am 30. März 2011 um 11:55

Hallo, ist zwar schon alt der Thred aber was Wallmi schreibt ist Bockmist. Jeder Käufer der einen Gebrauchtwagen bei einem Händler ( Gewerbe ) kauft hat den Anspruch auf gesetzliche Gewährleistung. Die hat nichts mit Garantie zutun. Gerne versuchen Händler diese Gewährleistung auszuhebeln und verweisen auf die Garantie ( gibt es ja nun meistens mit zum Auto, dient aber nicht zur Absicherung des Käufers sondern eher für den Verkäufer ). In einem Satz: Der Verkäufer kann die gesetzliche Gewährleistung nicht verweigern oder umgehen. Und selbst wenn er die Unterschrieben hat dann sind vielleicht die Leistungen der Garantieversicherung schlechter als was die Gewährleistung hergeben würde, es heisst aber noch lange nicht das er auf seine Ansprüche aus der Gewährleistung verzichtet. Zumindest kann ich in dem Textauszug von Wallmi darüber nichts lesen. Zumal wie ich schon sagte solche Zusätze im KV oder sonstwo nichtig wären.

Wäre ja noch schöner wenn neuerdings Versicherung gesetzliche Ansprüche regeln. Im Gegenteil die Versicherung freut sich doch wenn du Gewährleistungsansprüche geltend machst und nicht aus der Grantie schöpfst.

11 weitere Antworten
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11 Antworten
am 29. Juni 2010 um 21:46

Zitat:

Original geschrieben von Zrako

Hallo, bin neu hier und das ist mein erster Post :)

Hab mal eine Frage:

Ich habe mir vor ca. 2,5 Monaten bei einem Volvohändler einen A4 BJ. 05 mit Xenonscheinwerfer gekauft und musste kurz darauf festestellen das der rechte Scheinwerfer flackert (geht beim Bremsen und Beschleunigen ca. 1 Sek. aus)

Hab mich natürlich im Netz informiert ---> Steuergerät oder Brenner kommt in Frage

Nun war ich heute bei dem Händler und schilderte ihm dies.

Er verwies mich auf die Garantiebedingungen, wo steht "...ausgenommen jedoch Steuergeräte der Beleuchtungsanlage...." "ist zwar hart gesagt, aber da haben sie wohl Pech gehabt"

Ist das Rechtens???

Was kann man da machen???

 

Gruss der Zrako

Was haste denn für eine Garantie?

Und was der Volvohändler sagte ist schwachsinn!

Er hat eine Gewährleistung zu erfüllen!

Da du ihn erst 2,5 Monate hast muß er das zahlen ohne wenn und aber!Ich würde nochmal hin und ihn auf die Füße treten!

Will zwar kein Händler hören aber so ist die Rechtslage!

Themenstarteram 29. Juni 2010 um 21:55

Zitat:

Was haste denn für eine Garantie?

1 jahr von der car-garantie gmbh (händler garantie-service)

Habe ich da überhaupt noch eine möglichkeit, wenn ich diese bedingungen durch unterschrift akzeptiert habe?

Nix Bedingung, Gewährleistung. Du hast mind. 1Jahr Gewährleistung ab Kaufdatum das alles an dem Auto in Ordnung ist , bei mir waren beide Xenons hinüber, habe Motor Talk gelesen. Lange Rede kurzer Sinn, der Händler hat mir beide Brenner und Steuergeräte getauscht.

Was wir hier sagen wollen Xenons gehen nicht mal eben von jetz auf gleich kaputt, die Teile waren ab Kauf nicht in Ordnung! Wenn es dem nicht so sein sollte muss das der Händler beweisen weil du innerhalb der ersten 6 Monate bist. Zur Not Anwalt falls Rechtschutz hast !! Lass dich erst garnicht auf Garantie ein weil du da aus eigener Tasche mitzahlen musst !

Hallo,

 

also ich für mein Verständnis würde auch sagen "Pech gehabt"!

 

Du hast doch die Garantiebedingungen unterschrieben und damit die gesetzliche Seite ausgehebelt.

 

Aber ich bin kein Jurist - würde ich halt so interpretieren!

 

Jürgen

Zitat:

Original geschrieben von wallmi59

Hallo,

 

also ich für mein Verständnis würde auch sagen "Pech gehabt"!

 

Du hast doch die Garantiebedingungen unterschrieben und damit die gesetzliche Seite ausgehebelt.

 

Aber ich bin kein Jurist - würde ich halt so interpretieren!

 

Jürgen

Garantie ist das Eine - Gewährleistung das Andere und hier handelt sich um Gewährleistung. Es ist folglich egal was in den Garantiebedingungen steht, da diese nicht in Anspruch genommen wird.

 

Carsten

Zitat:

Original geschrieben von center100

Zitat:

Original geschrieben von wallmi59

Hallo,

 

also ich für mein Verständnis würde auch sagen "Pech gehabt"!

 

Du hast doch die Garantiebedingungen unterschrieben und damit die gesetzliche Seite ausgehebelt.

 

Aber ich bin kein Jurist - würde ich halt so interpretieren!

 

Jürgen

Garantie ist das Eine - Gewährleistung das Andere und hier handelt sich um Gewährleistung. Es ist folglich egal was in den Garantiebedingungen steht, da diese nicht in Anspruch genommen wird.

 

Carsten

Folgendes habe ich im Netz gefunden..

Das spiegelt meines Erachtens das wider, was ich oben schon geschrieben hatte:

 

3. Wo liegt der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Wie oben schon erwähnt, handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine freiwillige vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben (vgl. oben unter Punkt 1).

Dies ist bei der Garantie anders. Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.).

Weiterhin kann in den Garantiebedingungen ausgeschlossen werden, dass diese auf einen Dritten übergeht ,z.B. beim Verkauf des Gegenstandes.

 

Er hat die Garantiebedingungen unterschrieben, die ihn gegenüber des Gesetzes schlechter stellen, also würde ich nochmals sagen "Pech gehabt".

 

Jürgen

am 30. März 2011 um 11:55

Hallo, ist zwar schon alt der Thred aber was Wallmi schreibt ist Bockmist. Jeder Käufer der einen Gebrauchtwagen bei einem Händler ( Gewerbe ) kauft hat den Anspruch auf gesetzliche Gewährleistung. Die hat nichts mit Garantie zutun. Gerne versuchen Händler diese Gewährleistung auszuhebeln und verweisen auf die Garantie ( gibt es ja nun meistens mit zum Auto, dient aber nicht zur Absicherung des Käufers sondern eher für den Verkäufer ). In einem Satz: Der Verkäufer kann die gesetzliche Gewährleistung nicht verweigern oder umgehen. Und selbst wenn er die Unterschrieben hat dann sind vielleicht die Leistungen der Garantieversicherung schlechter als was die Gewährleistung hergeben würde, es heisst aber noch lange nicht das er auf seine Ansprüche aus der Gewährleistung verzichtet. Zumindest kann ich in dem Textauszug von Wallmi darüber nichts lesen. Zumal wie ich schon sagte solche Zusätze im KV oder sonstwo nichtig wären.

Wäre ja noch schöner wenn neuerdings Versicherung gesetzliche Ansprüche regeln. Im Gegenteil die Versicherung freut sich doch wenn du Gewährleistungsansprüche geltend machst und nicht aus der Grantie schöpfst.

Hallo Leute,

meine Mutter hatte im letzten Nov eine A-Klasse beim Autohändler Ali (Name der Redaktion bekannt) gekauft.

Durch ihre Unterschrift hatte Sie eingewilligt, auf die Gewährleistung zu verzichten und dafür 500 Euro Rabatt zu bekommen.

Getriebeschaden + andere Kleinigkeiten für fast 4000 Euro...

Das Ende vom langen Lied: jeder Händler MUSS Gewährleistung geben und diese lässt sich durch keinerlei Vertrag ausschließen. (diese Aussage hat juristisch Hand & Fuß)

In dem Fall meiner Mutter hieß dies, dass der Händler für die Schäden aufkommen hätte müssen, bzw. das FZG zurücknehmen musste (was er auch getan hat).

 

Das nur mal als kleine Story bzgl. Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf.

Leider werden Garantie und Gewährleistung viel zu oft miteinander verwechselt.

Der Händler hat sicher Recht, dass der Schaden im Rahmen der abgeschlossenen zusätzlichen Gebrauchtwagengarantie nicht versichert ist.

Allerdings entbindet diese Garantie den Händler nicht von seiner Sachmängelhaftung, die gesetzlich verankert und nicht auszuschließen ist! Egal ob irgendwo erwähnt, oder nicht.

Diese Sachmängelhaftung gilt allerdings nur für Schäden, die beim Verkauf bestanden haben! Sie hat nicht den Umfang einer Garantie, bei der auftretende Schäden innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf Kosten des Händlers geregelt werden müssen.

Im Klartext: Hat der Schaden vermutlich bereits beim Zeitpunkt des Kaufs bestanden, ist dieser im Rahmen der Sachmängelhaftung zu beheben! Ist er später aufgetreten ist es kein Fall für die Sachmängelhaftung und auch nicht durch die Garantie abgedeckt, da in den Garantiebedingungen ausgeschlossen.

Nur, wer ist nun in der Beweispflicht? Auch das ist geregelt. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Händler, danach tritt die Beweislastumkehr ein und sie liegt beim Käufer.

Faktisch kann man nun also sagen, dass man in den ersten 6 Monaten immer sehr gute Chancen hat, da es schwierig ist zu beweisen, dass dieser Mangel eben noch nicht bestanden hat. Ausgenommen davon sind natürlich Verschleißteile oder Schäden, die so offensichtlich sind, dass man sie beim Kauf bereits hätte wahrnehmen müssen.

Kurz gesagt: Der Händler wird sich des Schadens in diesem konkreten Fall annehmen müssen!

Gruß Jürgen

am 1. April 2011 um 12:48

Ich Hatte das problem auch

Hab meinen B7 direkt bei nem Audihändler gekauft.

Die haben dann Brenner und Stg getauscht.

Aber da Audi ja geschickt is, hab ich den Xenonbrenner bezahlen dürfen mit Einbau.

Auf meine erboste Frage was das soll, hies es das sei ein Verschleißteil Bremsen gibts ja auch nicht auf Garantie/ Gewährleistung. Aber das Stg ham se ohne Kosten getauscht.

Kostenpunkt fürn Brenner mit Einbau auf der Beifahrerseite ~230€

Hab den a4 letztes jahr om März geholt im Oktober war das Xenon dann am Flackern ..

Zitat:

Original geschrieben von Jason_V.

Das Ende vom langen Lied: jeder Händler MUSS Gewährleistung geben und diese lässt sich durch keinerlei Vertrag ausschließen. (diese Aussage hat juristisch Hand & Fuß)

jain...

der händler kann sehrwohl ein fahrzeug unter ausschluss der gesetzlichen gewährleistung an eine privatperson verkaufen...allerdings wird das fahrzeug im kaufvertrag dann unmissverständlich als ersatzteilträger deklariert und der verkaufspreis ist dementsprechend niedrig!

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