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Autoverkäufer Privat Gewährleistung

Themenstarteram 23. August 2021 um 22:09

Guten Abend liebes MotortalkForum,

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich habe vor 3 Monaten meinen alten Wagen für 2000 Euro verkauft . Zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe, waren keine Mängel bekannt. Der Käufer ist den Wagen Probe gefahren und war zufrieden. Trotz 100000 km stand er gut da.

Im vertrag habe ich die Klausel ,, Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie gesehen und Probe gefahren" vermerkt.

Jetzt ist dem Käufer nach 3 Monate ein Mangel aufgefallen. Es soll wohl Öl auslaufen, eine Werkstatt hätte dem Käufer versichert, dass es wohl schon länger eine undichte Stelle geben muss, da die karosserie voller Öl sei.

Mir war es nicht bekannt und es hat auch nichts getropft vor der Übergabe.

Der Käufer fordert die Erstattung der kaufsumme und die rücknahme des Fahrzeugs.

Habe ich mit der im Vertrag angegebene Klausel, die Gewährleistung ausgeschlossen oder könnte ich da wirklich Probleme kriegen ?

Vielen Dank für die kommenden Antworten und einen schönen abend .

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37 Antworten

Nein

Themenstarteram 23. August 2021 um 22:34

Zitat:

@Go}][{esZorN schrieb am 24. August 2021 um 00:14:55 Uhr:

Nein

Nein, du hast die Gewährleistung nicht ausgeschlossen?

Oder nein, du kannst keine Probleme kriegen?

Er kann dir nichts, solange du Mängel nicht arglistig verschwiegen hast.

Na ja. Es wurde vertraglich eine "Garantie" ausgeschlossen. Die "Gewährleistung" jedoch nicht. Hier gibt es große Unterschiede. Die Formulierung Kauf wie besehen ist veraltet, weil es ja das neue Gewährleistungsrecht, auch für Privatpersonen, gibt. Und die Formulierung Rücknahme ausgeschlossen (im Zusammenhang mit Garantie) ist unglücklich formuliert.

Vielleicht ist es doch möglich, dass hier ein findiger Jurist Reparaturkosten geltend machen kann. Man sollte bei einem Autoverkauf als Privatperson Kaufverträge mit den aktuellen Rechtsgrundlagen (zB mobile, etc.) verwenden.

Ölaustritt an der Unterseite des Fahrzeugs kann ein versteckter Mangel sein. Diesen muß man nicht gleich bei Fahrzeugbesichtigung bermerkt haben. Leichtes "Ölschwitzen" hingegen wäre bei einem Fahrzeug mit dieser Laufleistung wohl hinzunehmen.

Solange vom Gericht kein Schreiben kommt, würde ich jedenfalls nichts machen. Oftmals wird auch im Nachhinein versucht, den Kaufpreis mit irgendwelchen Tricks bzw. Behauptungen zu drücken.

Klingt ohnehin nur nach einer Verschleißerscheinung, die nicht der Gewährleistung unterfallen würde.

Auf solche Forderungen würde ich gar nicht eingehen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass da etwas vom Gericht kommt.

 

Unglaublich was manche Menschen für Vorstellungen von einer 2000€ Karre haben.

Zitat:

@Renewedra schrieb am 24. August 2021 um 00:09:43 Uhr:

Habe ich mit der im Vertrag angegebene Klausel, die Gewährleistung ausgeschlossen oder könnte ich da wirklich Probleme kriegen ?

Wenn du die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ausschließen wolltest, warum hast du es dann nicht getan ? Warum nicht die Vorlage vom ADAC oder vergleichbar verwendet ?

Die Formulierung "Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie gesehen und Probe gefahren" kann man als wirksamen Ausschluss der Sachmängelhaftung verstehen oder auch nicht, im Zweifel wird das ein Richter entscheiden.

Ebenso, ob der Mangel als Verschleiß zu betrachten ist oder nicht.

Trotz der unsicheren Formulierung im KV würde ich es drauf ankommen lassen. Der Käufer müsste zunächst in Vorleistung gehen, und dass er das bei höchst ungewissem Ausgang tut ist zumindest fraglich.

Themenstarteram 24. August 2021 um 8:57

Danke an euch, für die Hilfreichen Antworten.

Ich werde mal abwarten, was auf mich zu kommt.

Ich hatte gedacht, wenn man sich nach 3 Monaten erst meldet, wieso es bei mir hätte Tropfen sollen, dann hätte der Käufer es ja eher bemerken müssen. Und bei einer so großen undichten stelle, hätte man es auch beim Kauf sehen können. Da wurde der Motor besichtigt und es wurde unters auto geschaut . War alles ok. Was der Käufer in den 3 Monaten gemacht hat , dass so viel Öl ausläuft ist fraglich . Denke wenn der Käufer so Probleme kriegen könnte, würde das Gericht ja überhaupt keine zeit mehr für andere sachen haben da jeder klagen würde.

Ich halte euch auf dem laufenden. Lg

Wer sich einen 2.000-€-Hobel kauft, wird aller Wahrscheinlichkeit kein Geld für einen Anwalt bzw. keine Rechtsschutz haben. Von daher: Entspannt bleiben, keine Energie aufbringen und ignorieren.

Zitat:

@Pfuschwerk schrieb am 24. August 2021 um 10:54:15 Uhr:

Trotz der unsicheren Formulierung im KV würde ich es drauf ankommen lassen. Der Käufer müsste zunächst in Vorleistung gehen, und dass er das bei höchst ungewissem Ausgang tut ist zumindest fraglich.

Würde ich auch so sehen. Es haben Gerichte vergleichbare Formulierungen unter Leien durchaus als Gewährleistungsausschluss verstanden.

Weiterhin ist durchaus die Frage, ob es bei einem Fahrzeug diesen Wertes nicht unter Verschleiß fallen würde, also gar kein Gewährleistungsfall ist. Auch dazu würde ich tendieren.

Zitat:

@Renewedra schrieb am 24. August 2021 um 00:09:43 Uhr:

 

Im vertrag habe ich die Klausel ,, Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie gesehen und Probe gefahren" vermerkt.

Habe ich mit der im Vertrag angegebene Klausel, die Gewährleistung ausgeschlossen oder könnte ich da wirklich Probleme kriegen ?

Formal hast Du damit nicht die Gewährleistung ausgeschlossen. Es gibt aber Urteile, die hier die Regelung entsprechend auslegen, weil ja erkennbar ein Gewährleistungsausschluss gemeint war.

Zitat:

@Renewedra schrieb am 24. August 2021 um 00:09:43 Uhr:

 

Jetzt ist dem Käufer nach 3 Monate ein Mangel aufgefallen. Es soll wohl Öl auslaufen, eine Werkstatt hätte dem Käufer versichert, dass es wohl schon länger eine undichte Stelle geben muss, da die karosserie voller Öl sei.

Und damit wollen die ausschließen, dass die undichte Stelle nicht erst seit 2 Monaten und 25 Tagen existiert?

Grundsätzlich wird der Käufer auch bei einem - hier möglicherweise - nicht wirksamen Gewährleistungsausschluss beweisen müssen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. (einen Handeln des Verkäufers als Verbraucher vorausgesetzt)

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 24. August 2021 um 09:00:41 Uhr:

Klingt ohnehin nur nach einer Verschleißerscheinung, die nicht der Gewährleistung unterfallen würde.

Hier dürfte es auf das Ausmaß ankommen. "Schwitzen" dürfte kein abweichen von der üblichen Beschaffenheit eines 2.000 € Autos darstellen. Massiver Ölverlust durchaus. Der hätte aber wohl deutlich früher als 3 Monate nach dem Kauf auffallen müssen.

Ich würde mich daher an der Stelle des Verkäufers trotz des "unglücklich" formulierten Vertrages zurücklehnen und warten, ob da was kommt (nach entsprechender klarer Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche).

 

Zitat:

@ixtra schrieb am 24. August 2021 um 15:32:14 Uhr:

Grundsätzlich wird der Käufer auch bei einem - hier möglicherweise - nicht wirksamen Gewährleistungsausschluss beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.

Da muss man klar widersprechen. Hier gilt die 6 monatige Beweislastumkehr. Es muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Verkauf noch nicht vorlag. Erst nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer ran.

Zitat:

@Tom9973 schrieb am 24. August 2021 um 15:35:50 Uhr:

Zitat:

@ixtra schrieb am 24. August 2021 um 15:32:14 Uhr:

Grundsätzlich wird der Käufer auch bei einem - hier möglicherweise - nicht wirksamen Gewährleistungsausschluss beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.

Da muss man klar widersprechen. Hier gilt die 6 monatige Beweislastumkehr. Es muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Verkauf noch nicht vorlag. Erst nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer ran.

Der TE ist wohl kaum als Unternehmer tätig gewesen... Der Eingangspost lässt dies jedenfalls nicht im Geringsten vermuten.

Zitat:

@ixtra schrieb am 24. August 2021 um 15:37:33 Uhr:

Der TE ist wohl kaum als Unternehmer tätig gewesen, oder? Der Eingangspost lässt dies jedenfalls nicht im Geringsten vermuten.

Unternehmer oder nicht macht nur in einem einzigen Punkt einen Unterschied. Dem Privatmann ist es erlaubt den Gegenstand unter dem Gewährleistungsausschluss zu verkaufen. Macht er das nicht, so gelten die Regeln inkl. der Beweislastumkehr für diesen ganz genauso.

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