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Spurwechsel auf der BAB

Themenstarteram 3. Mai 2012 um 21:35

Das Thema ist im "Sagt uns" gerade hochgekocht.

Ich mache hier einen neuen Thread dazu auf.

Ich bin immer noch der Auffassung, dass auf einer BAB ein Spurwechsel nach § 5 StVO erlaubt ist, solange ein von hinten anfliegender schneller VT nicht gefährdet wird:

Zitat:

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. (...)

Gefährdung verboten - Behinderung erlaubt. Klar - die Grenze ist da zwischen nicht konkret benannt. Aber ich halte den Spurwechsel für erlaubt, solange ich dem nachfolgenden VT nicht in den Sicherheitsabstand (bezogen auf sein Tempo) ziehe.

Gegenmeinungen bitte mit Belegen (§§ - Urteile - etc.)

 

...

Auf Wunsch des TE ein Nachtrag:

 

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

 

Ich habe meinen Eingangsbeitrag leider so formuliert, dass es zu Missverständnissen kam. Das "bezogen auf sein Tempo" war so gemeint, dass der nachfolgende VT mit Lupfen des Gaspedals oder einer Bremsung weit schwächer als einer Gefahrenbremsung kein Problem hat, seinen Sicherheitsabstand einzuhalten.

Und dass es in der Beurteilung der Stärke der Bremsung irgendwo einen Grenzbereich gibt, der nur im Einzelfall vor Gericht geklärt wird, ist auch von mir unbestritten.

Im Verlauf des Themas würde das mehrfach angesprochen. Aber das wird mittlerweile kaum noch jemand finden, der jetzt erstmalig das Thema liest.

Ich bitte darum, dass ein Mod das obrige noch in meinen Startbeitrag reinkopiert - am besten imho mit dem Zeitpunkt. Vielleicht bekommen wir dann ein wenig die Schärfe aus dem Fred.

( 31. 5. 12, 01:07 Uhr )

 

 

 

MfG

invisible_ghost

MOD

Beste Antwort im Thema
am 4. Mai 2012 um 7:36

Es ist überaus simpel:

Bin ich als Langsamer unterwegs und im Zweifel über Entfernung und Geschwindigkeit meines herannahenden Hintermannes unterlasse ich den Spurwechsel und zeige die ggf. durch antippen der Bremse und/oder Blinker rechts an, somit hat der Schnellfahrer die Info, dass ich rechts bleibe und kann zügig an mir und meinem Vordermann vorbei, danach beginne ich mit dem Überholvorgang!

Bin ich hingegen der Schnelle und nähere ich einem potentiellen Spurwechselaspiranten, lupfe ich mein Gaspedal und bin für den Notfall bremsbereit. Froh und dankbar bin ich übrigens, wenn der Langsame mir mittels o.g. Kommunikation oder deutlicher verzögerung mitteilt, dass er mich bemerkt hat und nicht überholt...

Mir ist alleridngs schleierhaft warum man hierfür Paragraphenreiterei betreiben muss...:confused:

Mit ein wenig good-will und gesundem Menschenverstand klappt es noch immer am besten!

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Damit bin ich soweit einverstanden,

das heisst wenn ein spurwechsel geplant ist und es sich nicht von allein ausgeht, dann muss im zweifel der der die spur wechseln will (meist von der rechten spur kommend) bremsen.

Die durchgehende spur hat vorrang.

Oder anders gesagt, ein spurwechsel kann nur vorgenommen werden wenn frei ist.

Das der nachfolgende verkehr direkt auf einen spurwechsel hin bremsen muss(!) ist moeglich, aber unerwuescht, das ist bereits ein fehler. Besser waere gewesen der wechselwillige haette gebremst und den vorrang der durchgehenden spur akzeptiert.

So gilt das auch fuer die auffahrt auf die AB, nicht nur beim spurwechsel zum ueberholen.

3L

Edit: ich ergaenze das noch ein wenig mit §18 punkt 3

 

ichtyos hatte doch ausdrücklich um Belege gebeten...

Zitat:

Original geschrieben von AMenge

ichtyos hatte doch ausdrücklich um Belege gebeten...

er hatte seine aussage:

"Aber ich halte den Spurwechsel für erlaubt, solange ich dem nachfolgenden VT nicht in den Sicherheitsabstand (bezogen auf sein Tempo) ziehe."

doch belegt, das muss ich doch nicht nochmal tun.

Man muss das nur zuende denken, klappt das eben nicht so, dann muss einer von beiden bremsen und das ist der der den spurwechsel vor hat.

Ich denke da sind er und ich einig, aber du hast noch fragen?

 

3L

am 3. Mai 2012 um 21:51

Zitat:

StVO - §1 Grundregeln

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer...mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

der spurwechsel ist insofern vermeidbar, alsdass der spurwechseler auch ne sekunde warten kann und hinter dem schnellfahrer einschert - dann wird dieser zum einen nicht behindert, nicht belästigt und zum anderen auch nicht gefährdet, da eine bremsung durchaus einiges an gefahrenpotenzial bietet!

 

hier auch nochmal was von der autoblöd dazu...

Zitat:

Fahrer,...und deshalb auf die Überholspur wechseln, dürfen dabei keinen von hinten kommenden, schnelleren Fahrer behindern oder gefährden.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

StVO - §1 Grundregeln

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer...mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

der spurwechsel ist insofern vermeidbar, alsdass der spurwechseler auch ne sekunde warten kann, und hinter dem schnellfahrer einschert!

Sehr richtig, danke.

Grundsaetzlich ist unvermeidbares schwer zu verhindern. :D

Wenn du mir die kleine scherzhafte spitze erlaubst.

3L

Themenstarteram 3. Mai 2012 um 21:56

Zitat:

Original geschrieben von 3L-auto-ja

Damit bin ich soweit einverstanden,

das heisst wenn ein spurwechsel geplant ist und es sich nicht von allein ausgeht, dann muss im zweifel der der die spur wechseln will (meist von der rechten spur kommend) bremsen.

Die durchgehende spur hat vorrang.

Oder anders gesagt, ein spurwechsel kann nur vorgenommen werden wenn frei ist.

Das der nachfolgende verkehr direkt auf einen spurwechsel hin bremsen muss(!) ist moeglich, aber unerwuescht, das ist bereits ein fehler. Besser waere gewesen der wechselwillige haette gebremst und den vorrang der durchgehenden spur akzeptiert.

So gilt das auch fuer die auffahrt auf die AB, nicht nur beim spurwechsel zum ueberholen.

3L

Ich hatte ausdrücklich nicht die Variante der Auffahrt auf die BAB vorausgesetzt, sondern den Fall, das sich sämtliche beteiligen VT bereits auf derselben bewegen.

Zitat:

den vorrang der durchgehenden spur

kannst Du sicher auch noch mit §§ unterlegen.:confused:

Ich bin mal gespannt. :D

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

Original geschrieben von 3L-auto-ja

Damit bin ich soweit einverstanden,

das heisst wenn ein spurwechsel geplant ist und es sich nicht von allein ausgeht, dann muss im zweifel der der die spur wechseln will (meist von der rechten spur kommend) bremsen.

Die durchgehende spur hat vorrang.

Oder anders gesagt, ein spurwechsel kann nur vorgenommen werden wenn frei ist.

Das der nachfolgende verkehr direkt auf einen spurwechsel hin bremsen muss(!) ist moeglich, aber unerwuescht, das ist bereits ein fehler. Besser waere gewesen der wechselwillige haette gebremst und den vorrang der durchgehenden spur akzeptiert.

So gilt das auch fuer die auffahrt auf die AB, nicht nur beim spurwechsel zum ueberholen.

3L

Ich hatte ausdrücklich nicht die Variante der Auffahrt auf die BAB vorausgesetzt, sondern den Fall, das sich sämtliche beteiligen VT bereits auf derselben bewegen.

Ich hatte das auch nur *zusaetzlich* aufgefuehrt.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Zitat:

den vorrang der durchgehenden spur

kannst Du sicher auch noch mit §§ unterlegen.:confused:

Ich bin mal gespannt. :D

Das geht bereits aus dem was du zitiert hast und dem was magirus kommentiert hat hervor. Verstehst du das nicht?

Wenn ich was finde gebe ich dir das gerne.

Das ist grundlegend....

3L

 

jetzt nur mal ne sekunde ins google geguckt:

Zitat:

Wechselt ein Autofahrer die Fahrspur, so haftet er grundsätzlich auch für einen Verkehrsunfall, der durch den Spurwechsel entsteht. Dann spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der die Spur wechselnde nicht die nötige Sorgfalt beachtet hat.

Auf meine sig hatte ich euch zwei auch schon hingewiesen, nicht?

Aber im wesentlichen steht es in dem text (§) den du hier in der eroeffnung selbst zitiert hast. Das ist bereits eindeutig, daher wunder ich mich das du da noch weiter was willst.

3L

Themenstarteram 3. Mai 2012 um 22:29

Das war aber auch ein Fall, in dem ein Hintermann massiv ausgebremst wurde - da ist eine "Gefahrenbremsung" im Spiel.

Das ist mit dem § 5 sicher nicht vereinbar - in dem Fall bin ich bei Dir.

Mir geht es um die Fälle, bei denen der schnelle Fahrer auf der linken Spur nur den Gasfuß lupfen oder eine moderate Bremsung machen muss.

Und glaube mir - ich bin da recht hartnäckig. :cool:

Spurwechsel und Spurwechsel können höchst unterschiedlich bewertet werden. Aus der Sicht eines vorsichtigen Fahrzeugführers, für den die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ein enormes Tempo darstellt, aus der Sicht eines Fahrzeugführers mit Wohnwagen im Schlepp oder eines LKW-Fahrers. Das Wohnwagengespann will auch irgendwann mal ankommen und überholt schon mal im niedrigen Geschwindigkeitsbereich mit langer Überholstrecke und da es schwer ist, wieder auf die kinke Fahrspur zu kommen, bleibt man schon mal links, wenn in der Ferne ein weiteres langsam fahrendes Hindernis in Sicht kommt. Das andere Fahrzeugführer mit weitaus höheren Geschwindigkeiten - ist ja noch erlaubt - die Autobahgn benutzen kommt ihnen entweder nicht in den Sinn oder wird von ihnen nicht akzeptiert. Daher rate ich dazu, schon mal genauer in den Rückspiegel zu schauen, ob dort ein Schnellfahrer kommt und dann möglicherweise nur kurz vom Gas gehen, den Überholer passieren lassen und dann selbst zum Überholen ansetzen. Mir persönlich ist das schnelle Fahren schon lange zu gefährlich, zu anstrengend und zu materialfressend.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Das war aber auch ein Fall, in dem ein Hintermann massiv ausgebremst wurde - da ist eine "Gefahrenbremsung" im Spiel.

Das ist mit dem § 5 sicher nicht vereinbar - in dem Fall bin ich bei Dir.

Mir geht es um die Fälle, bei denen der schnelle Fahrer auf der linken Spur nur den Gasfuß lupfen oder eine moderate Bremsung machen muss.

Und glaube mir - ich bin da recht hartnäckig. :cool:

Gut, ich kann auch noch ein bischen mit dir spielen...

Gaslupfen find ich jetzt schon nicht klasse, aber wenn ich bremsen muss um einen unfall zu vermeiden (und warum sollte ich sonst auf der ueberholspur bremsen?) dann ist das schon nicht mehr in ordnung. Grade dann nicht wenn das mit vorsatz passiert, denn fehler sind natuerlich verzeilich.

Und das lese ich auch in dem von dir zitierten §.

Falls es nicht so waere, dann waere der spurwechsler ja auch nicht schuld im falle eines falles. Natuerlich solange der andere bremst und einen nicht anzeigt passiert einem nichts, aber mit der einstellung kannst du auch bei rot ueber die ampel laufen.

Richtig, ist das aber nicht.

3L

 

Zitat:

§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen. (3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen. (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren). (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Heisst auch der wechselwillige ist der der sich anpassen muss, im zweifelsfall der der bremsen muss.

 

3L

Themenstarteram 3. Mai 2012 um 23:38

Nö - auch in dem § 7 wird nur auf eine Gefährdung abgestellt. Eine Behinderung ist da nicht erwähnt. :D

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Nö - auch in dem § 7 wird nur auf eine Gefährdung abgestellt. Eine Behinderung ist da nicht erwähnt. :D

§0

DU sollst MICH grundsaetzlich nicht behindern! ;)

Das ist eigentlich der "gute kinderstube" §.

Fuer die mit einer weniger guten hat die STVO aber immer was zur hand. Versuch doch mal §18 punkt 3?

3L

edit: §18,3 STVO versteht sich :)

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